GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 12 GO-BROrdner
II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates
Die Ordner haben den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen, insbesondere bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal, zu unterstützen.