GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 68 GO-BRUnterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten
VII. Ordnungsbestimmungen römisch sieben. Ordnungsbestimmungen
Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.