GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 69 GO-BRRuf „zur Sache“
VII. Ordnungsbestimmungen römisch sieben. Ordnungsbestimmungen
(1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.