§ 8 Gemeinsame Maßnahmen beim PersonalaufwanAbänderung und Kündigung
Artikel 8
Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 8
Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.