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Europäisches Übereinkommen zur Verhütung · Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

§ 6 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sitzungen des Komitees finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Das Komitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 faßt das Komitee seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.