Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung · Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

§ 7 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Komitee organisiert Besuche der in Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen.

(2) Die Besuche werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees durchgeführt. Das Komitee kann sich, sofern es dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern unterstützen lassen.