Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – · Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)
§ 2 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund –Gerichtstage, Gerichtstagsprengel
Artikel II Artikel römisch zwei
(1) Für die aus der Anlage 2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.
(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.
Verweist auf
- Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – Art. 69
- Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – Art. 70