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Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftig · Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

§ 4 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftigOrganisation

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste, aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.

(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß

a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und

b) Information und Beratung sichergestellt werden.