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Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftig · Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

§ 5 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftigMindeststandard der Sachleistungen

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste. ( Anlage A ) zu entsprechen.