§ 82 EuWODurchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
(1) Eine Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen allgemeinen Wahlen ist zulässig.
(2) Es sind jeweils eigene Drucksorten und Wahlurnen zu verwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-07-01