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EuWO · Europawahlordnung

§ 83 EuWOSchriftliche Anbringen und Sofortmeldungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-01-01