Amtssitz - Joint Vienna Institute · Amtssitz - Joint Vienna Institute
§ 7 Amtssitz - Joint Vienna Institute
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.