Amtssitz - Joint Vienna Institute · Amtssitz - Joint Vienna Institute
§ 8 Amtssitz - Joint Vienna Institute
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.