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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien · Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

§ 4 Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien

Artikel IV Artikel römisch vier

In KraftAmtlicher Text

Der Aufnahmestaat ist verpflichtet,

a) entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen,

b) oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen.