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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien · Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

§ 5 Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien

Artikel V Artikel römisch fünf

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform.

(2) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.