Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien · Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

§ 6 Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien

Artikel VI Artikel römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahmestaates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen.