ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1169 ABGBFürsorgepflicht.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1917-01-01