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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1170 ABGBEntrichtung des Entgelts.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

In KraftAmtlicher Text

In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-01-01