ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 2 ABGB
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-07-01