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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 3 ABGBAnfang der Wirksamkeit der Gesetze.

Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.

In KraftAmtlicher Text

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-06-12