ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 3 ABGBAnfang der Wirksamkeit der Gesetze.
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12