ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 5 ABGB
Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01