ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 261 ABGBWirkungsbereich
Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01