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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 262 ABGBForm

Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.

(2) Der Vollmachtgeber ist über

1. die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht,

2. die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie

3. die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs

persönlich zu belehren. Der Notar, der Rechtsanwalt oder der Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde zu dokumentieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01