ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 39 ABGB
VI. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse. römisch sechs. Personen-Rechte aus dem Religionsverhältnisse.
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat-Rechte keinen Einfluß, außer in so fern dieses bey einigen Gegenständen durch die Gesetze ins besondere angeordnet wird.