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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 40 ABGB

VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. römisch sieben. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.

In KraftAmtlicher Text

Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.