ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 40 ABGB
VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. römisch sieben. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.