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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 396 ABGB

Vorschriften über das Finden

In KraftAmtlicher Text

Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-02-01