ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 397 ABGBb) verborgener Gegenstände
Vorschriften über das Finden
(1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-02-01