ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 46 ABGBRechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.