ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 89 ABGBPersönliche Rechtswirkungen der Ehe
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1976-01-01