ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 607 ABGBGegenseitige Ersatzerbschaft
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Verstorbene die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft außer den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01