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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 608 ABGBNacherbschaft

Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Der letztwillig Verfügende kann einen Erben so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe.

(2) Hat der Verstorbene nichts anderes verfügt, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01