ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 652 ABGBErsatz- und Nachvermächtnis
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Es kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen des Zehnten Hauptstücks sind darauf sinngemäß anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-01-01