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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 653 ABGBGegenstand eines Vermächtnisses

I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

(2) Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01