§ 21e RAO
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
Rechtsanwalts-Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.