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RAO · Rechtsanwaltsordnung

§ 21e RAO

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

In KraftAmtlicher Text

Rechtsanwalts-Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.