§ 21f RAO
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.