§ 3 RAO
Artikel III. Artikel römisch drei.
Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-07-19