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RAO · Rechtsanwaltsordnung

§ 8d RAO

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

In KraftAmtlicher Text

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.