§ 82 GenG§. 82. Paragraph 82,
III. Hauptstück. römisch drei. Hauptstück. Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.