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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 82 GenG§. 82. Paragraph 82,

III. Hauptstück. römisch drei. Hauptstück. Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

In KraftAmtlicher Text

Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der §§. 79 - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.