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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 83 GenG§. 83. Paragraph 83,

III. Hauptstück. römisch drei. Hauptstück. Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Geschäftsantheile und sonstigen auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter können mit Bewilligung des Vorstandes an Andere übertragen werden, wenn nicht der Genossenschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt.

(2) Auch in diesem Falle bleibt jedoch der übertragende Genossenschafter subsidiarisch nach den Bestimmungen der §§. 78 und 80 in Haftung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1989-08-01