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Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen · Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

§ 7 Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen§. 7. Paragraph 7,

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Nach dem Beginne der Tagfahrt sind die Namen der erschienen Besitzer, beziehungsweise ihrer Bevollmächtigten, der Nominalbetrag der jedem Einzelnen gehörigen Werthpapiere und die Art zu Protokoll festzustellen, in welcher die Bescheinigung des Besitzes, sowie der Nachweis der Bevollmächtigung erfolgt.