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Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen · Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

§ 8 Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen§. 8. Paragraph 8,

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Das zur Leitung der Tagfahrt berufene Mitglied des Gerichtes hat zunächst den Curator zu einer Darstellung der Sachlage aufzufordern.

Ist ein mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht betrautes Organ erschienen, so ist demselben Gelegenheit zum Vorbringen allfälliger Aufklärungen zu geben.