§ 5 JN§. 5. Paragraph 5,
Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten
(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4 aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921 iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-07-23
Verweist auf
- JN Art. 6
- JN § 74