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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 74 JN§. 74. Paragraph 74,

Allgemeiner Gerichtsstand.

In KraftAmtlicher Text

(1) Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache zu vertreten berufen ist.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach dem Sitze der Gemeindevorstehung.