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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 59 JN§. 59. Paragraph 59,

Wert des Streitgegenstandes.

In KraftAmtlicher Text

Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01