JN · Jurisdiktionsnorm § 59a JN Wert des Streitgegenstandes. In KraftAmtlicher Text Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert. Verweist auf ZPO Art. 549 Zitiert von JN § 123 ← Vorherige · § 59 Inhalt § 60 · Nächste →