§ 82 JNWasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten. §. 82. Paragraph 82,
1. Ausschließliche.
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.