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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 83 JNBestandstreitigkeiten.

1. Ausschließliche.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-01-01