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EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

§ 6 EGZPO

Artikel VI. Artikel römisch sechs.

In KraftAmtlicher Text

Unberührt bleiben:

(Anm.: Z 1 gegenstandslos)

(Anm.: Z 2 g egenstandslos)

3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener, Militär- und Landwehrpersonen oder von Klagen gegen Bezirke und Gemeinden zu verständigen sind.