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EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

§ 7 EGZPO

Artikel VII. Artikel römisch sieben.

In KraftAmtlicher Text

Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:

1. durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;

2. durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;

3. durch welche für das Datum einer Urkunde ein von der Erklärung des Ausstellers verschiedener Beweis verlangt wird;

4. durch welche die Art der Vorlegung der Handelsbücher und die Rechtsfolgen ihrer Nichtvorlegung bestimmt werden;

5. die Vorschriften über die Vorlegung der Tagebücher der Handelsmakler und der Urschrift von Notariatsurkunden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-07-01