EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
§ 8 EGZPO
Artikel VIII. Artikel römisch acht.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.